
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Mai 2026
BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts
Altersvorsorgereform verabschiedet
Termin: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
Endet die kostenfreie Mitversicherung für Ehe- und Lebenspartner in der GKV?
Kindergeld künftig ohne Antrag
Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung
Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C
Hotelzimmeranfrage trotz Bestätigung keine verbindliche Buchung
Keine Mehrkosten für angemessenes Handgepäck
Bonuskürzung wegen Elternzeit
Strenge Anforderungen bei Kündigung wegen Kirchenaustritt
Elternunterhalt – Anhaltspunkte für Überschreiten der Einkommensgrenze
Unberechtigte Kündigung wegen Schriftformmangels kann Schadensersatz auslösen
Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht
Prüfung eines Testaments im Erbscheinverfahren
Haftung bei Kollision nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver
Fälligkeitstermine Mai 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C
Für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird zum 19.6.2026 ein Widerrufs-Button verpflichtend. Ziel ist es, Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sie abgeschlossen wurden.Die Ausgestaltung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der Verbraucher Vertragsdaten ein, anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderte Schaltfläche. Zulässig sind nur wenige Pflichtangaben, etwa Name, Vertragszuordnung und Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. Weitere Abfragen, insbesondere zum Widerrufsgrund, sind unzulässig.
Nach Abgabe des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) übermitteln. Diese dient lediglich dem Nachweis des Zugangs, nicht der rechtlichen Wirksamkeit.
Der Gesetzgeber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“Inhalt ausdrucken