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Mai 2026
BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts
Altersvorsorgereform verabschiedet
Termin: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
Endet die kostenfreie Mitversicherung für Ehe- und Lebenspartner in der GKV?
Kindergeld künftig ohne Antrag
Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung
Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C
Hotelzimmeranfrage trotz Bestätigung keine verbindliche Buchung
Keine Mehrkosten für angemessenes Handgepäck
Bonuskürzung wegen Elternzeit
Strenge Anforderungen bei Kündigung wegen Kirchenaustritt
Elternunterhalt – Anhaltspunkte für Überschreiten der Einkommensgrenze
Unberechtigte Kündigung wegen Schriftformmangels kann Schadensersatz auslösen
Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht
Prüfung eines Testaments im Erbscheinverfahren
Haftung bei Kollision nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver
Fälligkeitstermine Mai 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht
Nach der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.Im Januar 2026 bat ein Mann das Grundbuchamt um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem durch Adresse bezeichneten Haus mit der Begründung, er hätte Interesse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedoch mit, dass ein bloßes Kaufinteresse kein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO ist, und lehnte die Herausgabe der Daten ab.
Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass das Amt die Herausgabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen.
Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher nicht für einen Kaufinteressenten oder Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs des Grundstücks Kontakt aufzunehmen.Inhalt ausdrucken